Beschluss zur Aufhebung des Baulinienplanes "Ostwärts Oberflintsbach" von 1957 in der 1. Änderungsfassung von 1993
Sachvortrag:
Im Rahmen eines Bauantrages wurde festgestellt, dass der Baulinienplan noch gültig ist und auf der entsprechenden Fläche eine Straßennutzung festgelegt ist.
Der Baulinienplan wurde 1960 durch den Bebauungsplan nach dem BauGB abgelöst. Die bis 1960 erstellten Baulinienpläne wurden mit Inkrafttreten des BauGB nach § 187 Abs. 3 Satz 1 als "einfache Bebauungspläne" übergeleitet. Die Baulinienpläne setzen in der Regel eine Straßenbegrenzungslinie, eine vordere und teilweise eine hintere, in Einzelfällen eine seitliche Baugrenze fest. Art und Maß der Nutzung bleiben jedoch offen und bemessen sich bei aktuellen Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Baulinienplan entspricht nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Planung, auch im Interesse der Grundstückseigentümer.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Baulinienplan aufgrund der erkannten Nichtumsetzung aufzuheben.
Es ist eine beschleunigte Aufhebung nach § 13 a Abs. 4 BauGB möglich.
Hierfür soll ein Planungsbüro beauftragt werden.
Beschluss:
Zur Aufhebung des Baulinienplanes "Ostwärts Oberflintsbach" von 1957 in der 1. Änderungssatzung von 1993 soll ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
Anwesende Mitglieder:
16
Gemeinderat Hans Stocker beteiligt sich gemäß Art. 49 GO nicht an der Abstimmung.
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