Auf die Gemeinderatssitzung vom 05.04.2022, TOP 03 wird Bezug genommen.
Gegenüber dem bereits im April 2022 vorgelegten Bauantrag wurde die Masthöhe von 55,74 m auf 28,74 m reduziert.
Laut dem Regionalplan Südostoberbayern befindet sich der Maststandort in einem "landschaftlichen Vorbehaltsgebiet" sowie insbesondere im Ausschlussgebiet für große Antennenträger (über 30 m) und stand damit im Widerspruch zu den Zielen des Regionalplans der Region 18.
Deshalb nunmehr die Reduzierung der Masthöhe auf 28,74 m.
Eine vorherige Abstimmung des Änderungsantrages mit der Bauabteilung und/oder der Unteren Naturschutzbehörde ist nach Rücksprache mit dem Landratsamt nicht erfolgt.
Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist privilegiert zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - Anlagen, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und ihm auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Über die Zulässigkeit wird im bauaufsichtlichen Verfahren vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 4 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 13 |