Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Flintsbach-West" zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 954/9 der Gemarkung Flintsbach a.Inn, Soinweg 24 a
Sachvortrag:
Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 954/9 der Gemarkung Flintsbach a.Inn, Soinweg 24 a hat am 09.10.2023 einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung eines Carports bei der Gemeinde Flintsbach a.Inn gestellt.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Flintsbach-West". Gemäß Ziffer 1.500 des Bebauungsplans sind untergeordnete Nebenanlagen, gleichwohl ob bauaufsichtlich genehmigungspflichtig, anzeigepflichtig oder nicht, unzulässig. Sie können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstück selbst dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO kann ein Carport verfahrensfrei errichtet werden. Somit ist die Gemeinde gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO für die Erteilung der Befreiung/Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zuständig.
Dem Gemeinderat wird der Antrag bekanntgegeben.
Die Unterschrift des Grundstücksnachbars der Fl.Nr. 954/10 liegt nicht vor.
Beschluss:
Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird zugestimmt.
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